[ Auszug: Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder
mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln
berechtigt ist, ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]